Wer gegen die Regelungen der CoronaSChVO verstößt, muss (in schweren Fällen) mit einer Strafanzeige rechnen (§ 15 CoronaSchVO). Verstöße werden weiterhin als Ordnungswidrigkeit (§ 16 CoronaSChVO) geahndet.
Es werden Bußgelder zwischen 200 ¤ und max. 25.000 ¤ fällig. Ordnungsamt und Polizei sind angehalten (§ 14 CoronaSchVO), die Einhaltung der Regelungen "energisch und konsequent" zu überwachen. Im Fall der Zuwiderhandlung drohen zudem Betriebsschließungen.