Sozialhilfe nach dem 3. Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) stellt den Lebensunterhalt von Personen sicher, die dem Grunde nach keinen Anspruch auf andere Leistungen haben (z.B. Arbeitslosengeld I und II, Ausbildungsförderung etc.) und die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln sicherstellen können und auch keine ausreichende Hilfe von anderen (z.B. Unterhaltspflichtigen) erhalten.
Weitere Hilfen (z.B. Krankenhilfe, Bestattungskosten etc.) können im Bedarfsfall gewährt werden.