Die Grundsicherung kann beantragt werden, wenn das eigene Einkommen und Vermögen für den Lebensunterhalt nicht ausreichen.
Antragsberechtigt auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind Personen, die
- das 65. Lebensjahr vollendet haben.
- das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.