Gemäß § 5 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 15 der Hauptsatzung bestellt der Bürgermeister eine Gleichstellungsbeauftragte.
Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Stadt mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben.
Förderung und Durchsetzung der Gleichberechtigung und Gleichstellung von Männern und Frauen im Sinne des Landesgleichstellungsgesetzes - LGG.