Hilfe für Gehörlose erhalten in Nordrhein Westalen Personen mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit oder Schwerhörigkeit, die an Taubheit grenzt.
Hilfe für Gehörlose wird nur auf Antrag gewährt. Den Antrag können Sie beim Fachbereich Bürgerdienste stellen. Er wird dann zur Entscheidung an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe weitergeleitet.