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Hilfe für Gehörlose

Hilfe für Gehörlose erhalten in Nordrhein Westalen Personen mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit oder Schwerhörigkeit, die an Taubheit grenzt.

Hilfe für Gehörlose wird nur auf Antrag gewährt. Den Antrag können Sie beim Fachbereich Bürgerdienste stellen. Er wird dann zur Entscheidung an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe weitergeleitet.

Kosten

  • keine

Notwendige Unterlagen

  • Bescheinigung des Hals-, Nasen-, Ohrenarztes
  • Personalausweis

Rechtsgrundlagen

  • Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG)

Zuständige Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner

Ansprechpartnerin
Annika Dellweg
 02353 / 73 - 157
Rathaus
Zimmer 10
Thomasstraße 18
58553 Halver