Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht (Wegzug ins Ausland) oder wer einen Nebenwohnsitz aufgibt, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach Auszug bei der Meldebehörde abmelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich.
Hinweise:
- Bei Wegzug ins Ausland: Bringen Sie bitte, sofern bekannt, die neue Adresse im Ausland mit.
- Das Überschreiten der Meldefrist stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
- Die Abmeldebestätigung wird bei der Beantragung von Ausweisdokumenten von den deutschen Botschaften verlangt.